2. März 2015

Worauf Existenzgründer achten sollten …

Köln (ots) – Jedes Jahr wagen nach Auskunft des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie 306.000 Existenzgründer den Schritt in die
unternehmerische Selbständigkeit. Hinzu kommen jene, die sich im
Nebenberuf einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmer zuwenden.
Was viele Gründer nicht wissen: wer unliebsame Überraschungen
vermeiden will, sollte sich frühzeitig mit den möglichen
Unternehmensformen für seine Tätigkeit auseinandersetzen.

Wird meine Geschäftsidee bei den Kunden ankommen? Bekomme ich das
benötigte Geld von meiner Bank? Wie finde ich geeignete Mitarbeiter
und Räume? „Viele Existenzgründer haben andere Sorgen, als sich mit
den rechtlichen Details ihres Starts in das Leben als Unternehmer zu
beschäftigen“, weiß Notar Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen
Notarkammer. Doch das kann sich rächen, spätestens wenn das
Unternehmen in eine finanzielle Schieflage gerät oder bei mehreren
Gründern Streit über die weitere Zusammenarbeit ausbricht.

Aus seiner eigenen praktischen Erfahrung weiß der Notar, dass
vielen Jung-Unternehmern überhaupt nicht bekannt ist, welche
Unternehmensformen für eine selbständige Tätigkeit zur Verfügung
stehen und welche Unterschiede zwischen den verschiedenen
Unternehmensformen bestehen. Zum Beispiel in punkto Haftung oder
Vertretung des Unternehmens. Aufklärung leistet der Notar:

„Es besteht zum Beispiel ein gravierender Unterschied, ob ein
Existenzgründer ein Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft, z.
B. einer GmbH, betreibt oder als einzelkaufmännisches Unternehmen“,
so Notar Uerlings. Besonders beliebt bei Unternehmern in Deutschland
ist die GmbH: „Der Gesellschafter einer GmbH muss der Gesellschaft zu
Beginn ein bestimmtes Mindestkapital, das sogenannte Stammkapital,
zur Verfügung stellen. Für die Schulden der GmbH aber haftet
grundsätzlich nur die Gesellschaft und nicht auch ihr
Gesellschafter“, weiß Uerlings. Seit dem Jahr 2008 besteht auch die
Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) –
eine sogenannte „Mini-GmbH – zu gründen. Wer demgegenüber ein
Unternehmen als Einzelkaufmann betreibt, der haftet für sämtliche
Schulden des Unternehmens mit seinem ganzen Vermögen. Der Notar berät
aber nicht nur bei der Gründung, sondern sorgt auch dafür, dass alle
erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorgenommen werden.

Auch wenn mehrere Personen zusammen den Schritt in die
Selbständigkeit wagen, steht der Notar als kompetenter Berater zur
Verfügung, um über die verschiedenen Unternehmensformen und deren
Vor- und Nachteile zu informieren. Gleichgültig für welche
Gesellschaftsform sich die Gründer entscheiden, eine maßgeschneiderte
Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ist von ganz besonderer
Bedeutung. „In einem Gesellschaftsvertrag werden die grundlegenden
Angelegenheiten der Gesellschaft und die Rechte und Pflichten der
Gesellschafter geregelt“, so Uerlings. In den meisten
Gesellschaftsverträgen finden sich z. B. Regelungen, wer die
Geschäfte der Gesellschaft führt bzw. wie ein Gewinn der Gesellschaft
verteilt wird. Auch kann in einem Gesellschaftsvertrag einer GmbH
vereinbart werden, dass ein Gesellschafter seine Beteiligung nicht
ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter verkaufen darf. „Ohne eine
solche Regelung könnte es passieren, dass ein Gesellschafter seinen
Anteil an der GmbH heimlich verkauft“, erläutert Uerlings.

Das Fazit von Notar Uerlings fällt daher eindeutig aus: „Lassen
Sie sich beraten, wenn Sie den Schritt in die Selbständigkeit wagen“.
Vorteil für die Gründer: Die Beratung durch einen Notar,
einschließlich der Entwurfstätigkeit, ist unabhängig von der
Schwierigkeit und des Aufwands in der Beurkundungsgebühr enthalten.

Pressekontakt:
Notar Michael Uerlings – Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer
info@rhnotk.de – 0221/2575291

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