16. Dezember 2014

„Wilde Ehe“ – ein rechtsfreier Raum?

Hamburg (ots) – Nicht eheliche Lebensgemeinschaften sind schon
lange in der Gesellschaft angekommen. Doch wenn es um Fragen zu
Unterhalt, Altersvorsorge, gemeinsamen Vermögenswerten oder Schulden
geht, gilt im Gegensatz zur Ehe kein spezifisches rechtliches
Regelsystem. Wie sich nicht eheliche Partner dennoch vor den Folgen
von Trennung oder Todesfall schützen, kann ein Notar klären.

Trennen sich die ehemaligen Partner auf Lebenszeit, so bricht in
aller Regel Streit um Vermögenswerte aus. „Während die Gerichte
früher den nichtehelichen Lebenspartnern einen Ausgleich nach
beendeter Lebensgemeinschaft grundsätzlich verwehrten, kommen nun
Ausgleichsansprüche in Betracht. Zumindest dann, wenn der eine
Partner wirtschaftlich wertvolle Leistungen, wie etwa Geld oder
Arbeitsleistungen, für den anderen Partner erbracht hat, diese jedoch
keinen Niederschlag in der rechtlichen Beteiligung des gemeinsamen
Vermögens gefunden haben,“ erklärt Bernd v. Schwander,
Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer und nennt als typisches
Beispiel ein gemeinsames Darlehen für den Hauskauf, bei dem aber nur
ein Partner im Grundbuch steht.

Für den Fall der Trennung schafft nur ein Vertrag zwischen den
ehemaligen Partnern Rechtssicherheit. Dieser sollte am Besten schon
vor einer Trennung von den Partnern geschlossen werden und besonders
kritische Punkte wie die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und der
gemeinsamen Schulden verbindlich und abschließend regeln. Während ein
solcher Vertrag grundsätzlich privatschriftlich geschlossen werden
kann, ist die Einschaltung eines Notars immer dann erforderlich, wenn
Immobilienvermögen zu teilen ist. Ebenfalls ist der Gang zum Notar
erforderlich, wenn die Partner für sich bzw. für ihre gemeinsamen
Kinder wirksame und vollstreckbare Unterhaltstitel schaffen wollen.
Ein weiterer Vorteil bei Beziehungsende: Ein Vertrag erspart den
Partnern ein zeitraubendes, kostenintensives und emotional
belastendes Gerichtsverfahren.

Auch für den Fall des Endes der nichtehelichen Lebenspartnerschaft
durch Tod lässt sich vertraglich vorsorgen. Schließt man den
notwendigen Vertrag vor einem Notar, berücksichtigt dieser mit den
Partnern auch die erbrechtlichen Fragestellungen. „Trotz der
Verbreitung der Form der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der
Gesetzgeber diese Entwicklungen im Erbrecht noch keinen Niederschlag
finden lassen. Nichteheliche Lebenspartner werden weiter wie
außenstehende Fremde behandelt. Das ändert sich auch dann nicht, wenn
die nichtehelichen Lebenspartner gemeinsame Kinder haben. So kann
unter Umständen der entfernte Verwandte des verstorbenen Partners
sein gesetzliches Erbrecht geltend machen, während der eigentliche
Lebenspartner im Erbfall leer ausgeht“ erklärt v. Schwander weiter.
Gerade hier und für alle anderen wahrscheinlichen Streitfragen
zwischen den Partnern empfiehlt es sich, die fast immer als nicht
interessengerecht empfundenen gesetzlichen Regelungen mit Hilfe einer
individuellen Beratung durch den Notar vertraglich und
testamentarisch zu modifizieren.

Pressekontakt:
Herr Bernd v. Schwander, LL.M. (U of Chicago)
Geschäftsführer
Hamburgische Notarkammer
Gustav-Mahler-Platz 1
20354 Hamburg
Telefon: (040) 34 49 87
Telefax: (040) 35 52 14 50
E-Mail: info@hamburgische-notarkammer.de
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