2. Juli 2015

Stressfrei vom alten ins neue Heim – Was beim Umzug in die neue Immobilie zu beachten ist

Germersheim/Pfalz (ots) – Bei Menschen, die nach langer Suche ihre
Traumimmobilie endlich gefunden haben, überwiegt oft die Vorfreude
auf das neue Eigenheim so sehr, dass sie zu wenig Augenmerk auf die
Abstimmung der Verträge über den Verkauf der alten und den Kauf der
neuen Immobilie legen. Dies kann vor allem dann zu einer bösen
Überraschung führen, wenn der Erhalt des Kaufpreises aus dem Verkauf
des bereits vorhandenen Objekts zur ganzen oder teilweisen
Finanzierung der neuen Immobilie benötigt wird.

Beim Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie sieht der vom Notar
entworfene Kaufvertrag regelmäßig vor, dass der Verkäufer seine
Wohnung bzw. sein Haus bis zu einem bestimmten Termin räumt. Der
Kaufpreis ist dann erst nach Räumung fällig. In dem Kaufvertrag, in
dem der Verkäufer seinerseits kauft, ist eine Regelung enthalten,
nach der die Schlüsselübergabe an den Käufer erst erfolgt, wenn er
den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Dadurch wird zwischen
Verkäufer und Käufer eine Zug-um-Zug-Leistung erreicht, mit der
verhindert wird, dass eine Vertragspartei ungewollt eine ungesicherte
Vorleistung erbringt. Der Käufer muss nämlich den Kaufpreis nicht
zahlen, bevor der Verkäufer die Immobilie geräumt hat und er sie
damit selbst nutzen kann. Andererseits darf der Käufer die Immobilie
nicht selbst nutzen bzw. umgestalten, bevor der Verkäufer den
vereinbarten Kaufpreis vollständig erhalten hat.

„Die auf den Standardfall zugeschnittenen Vertragsbestimmungen
passen nicht immer und würden zu ungewünschten Ergebnissen führen,
wenn der Verkäufer selbst in eine erst gekaufte oder noch zu
erwerbende Immobilie umziehen will. Denn er würde den Kaufpreis aus
seinem eigenen Verkauf erst nach seinem Auszug erhalten und müsste,
um den Schlüssel seines neuen Eigenheimes zu erhalten, den von ihm zu
zahlenden Kaufpreis bereits vollständig bezahlt haben“, erklärt Lisa
Schumacher, Geschäftsführerin der Notarkammer Pfalz. Da häufig der
Kaufpreis aus dem Verkauf der alten Immobilie zur Bezahlung des neuen
Objekts verwendet werden soll, tritt bei mangelhafter Abstimmung der
beiden Kaufverträge eine vorübergehende Finanzierungslücke auf. In
einem solchen Fall wäre eine mit zusätzlichen Kosten verbundene
Zwischenfinanzierung des Kaufpreises oder ein vorübergehender Umzug
in eine gemietete Immobilie notwendig.

„Eine solche Situation lässt sich von vornherein vermeiden, wenn
beide Kaufverträge aufeinander abgestimmt und den individuellen
Bedürfnissen der Beteiligten angepasst werden. Dies ist insbesondere
dann erforderlich, wenn die Verträge bei unterschiedlichen Notaren
beurkundet werden“, erklärt Lisa Schumacher. Es ist daher
unerlässlich, dem Notar diese über den isolierten Verkauf bzw. Kauf
hinausgehenden Informationen mitzuteilen. „Nur wenn der Notar die mit
dem Vertrag verfolgten Ziele der Beteiligten kennt, können diese
durch individuelle und aufeinander abgestimmte Vertragsbestimmungen,
wie zum Beispiel eine alternative Absicherung des Verkäufers durch
Stellung einer qualifizierten Finanzierungsbestätigung der Bank des
Käufers oder einer Bürgschaft, berücksichtigt werden“ so Lisa
Schumacher.

Der notarielle Kaufvertrag und die Einhaltung der darin
getroffenen Vereinbarungen stellen keinen lästigen Formalismus dar.
Sie schützen die Vertragsbeteiligten davor, bei Immobiliengeschäften,
deren Gegenstand stets erhebliche finanzielle Werte darstellen, eine
ungesicherte Vorleistung zu erbringen. „Es lohnt sich, sich im
Vorfeld des Beurkundungstermins intensiv mit dem Vertragsentwurf des
Notars auseinanderzusetzen und die Beratung durch den Notar in
Anspruch zu nehmen, um für beide Seiten interessengerechte Lösung zu
finden“, fasst Lisa Schumacher zusammen.

Abdruck honorarfrei

Falls Sie den Zitatgeber durch einen anderen Experten ersetzen
möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen:
– Herrn Notar Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer,
– Frau Anja Schaller von der Landesnotarkammer Bayern,
– Herrn Bernd von Schwander von der Hamburgischen Notarkammer,
– Frau Anna Fessler von der Notarkammer Baden-Württemberg,
– Herrn Dr. Steffen Breßler von der Notarkammer Koblenz sowie
– Herrn Domink Hüren von der Bundesnotarkammer.

Sollten Sie Rückfragen oder Interesse an weiteren Informationen zu
diesem Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie sich mit uns unter den
oben angegebenen Kontaktdaten in Verbindung setzen. Weitere
Informationen finden Sie auf der Internetseite des
Informationsdienstes Notar und Recht unter www.notar-recht.de

Pressekontakt:
Lisa Schumacher
Geschäftsführerin
Notarkammer Pfalz
Bahnhofstraße 4
76726 Germersheim
Telefon: 07274/9498-317
Telefax: 07274/9498-595
E-Mail: notarkammer.pfalz@notarnet.de

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