22. Oktober 2013

Spielt ein Ehegatte, gewinnen beide!

Köln (ots) – So spielt das Leben! Ein aktuelles Urteil über einen
nicht alltäglichen Sachverhalt zeigt, wie sinnvoll Vereinbarungen
zwischen Ehegatten sein können. Ein Ehemann erzielt einen
Lottogewinn. Eigentlich Grund zur Freude. Aber: der „Glückspilz“
lebte seit über acht Jahren von seiner Ehefrau getrennt und hatte die
gerichtliche Scheidung noch nicht in die Wege geleitet. Und so
bekommt – wie der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat – die
Ehefrau die Hälfte vom Lottogewinn (BGH, Beschl. v. 16.10.2013 – XII
ZB 277/12).

„Nach geltendem Recht hätte der Fall kaum anders gelöst werden
können, nur durch Ehevertrag“, wie Notar Uerlings, Pressesprecher der
Rheinischen Notarkammer, erläutert. Aus seiner eigenen Praxis weiß
der Notar zu berichten, dass den meisten Betroffenen die komplexen
Regelungen, die für Eheleute bei einer Trennung bzw. Scheidung
gelten, gänzlich unbekannt sind. „Deswegen sollten sich Eheleute
allerspätestens anlässlich einer Trennung mit dem Thema beschäftigen
und eine vertragliche Vereinbarung in Erwägung ziehen, vor allem,
wenn die Ehe nicht gleich geschieden werden soll“, so der Rat des
Notars. Ein Ehevertrag kann auch noch geschlossen werden, wenn es in
der Beziehung kriselt oder gar die Scheidung unmittelbar bevorsteht.
Juristen sprechen dann von einer Trennungs- bzw.
Scheidungsfolgenvereinbarung.

Diese bietet, worauf der Notar hinweist, viele Vorteile: „Was
sonst im gerichtlichen Verfahren entschieden werden müsste, können
die Eheleute auch einvernehmlich regeln.“ Das spart Zeit, Nerven und
Geld. Eine einvernehmliche Scheidung ist ungleich billiger als der
Streit. Mit Hilfe eines Notars, der zur strikten Neutralität und zur
ausgewogenen Vertragsgestaltung verpflichtet ist, können die Bereiche
des ehelichen Lebens rechtssicher vertraglich geregelt werden.
Einziger „Haken“: als Vertrag zwischen den Eheleuten erfordert eine
Vereinbarung das Einverständnis beider Ehegatten. „Vertrag kommt von
vertragen!“.

Was genau kann in einer Trennungs- bzw.
Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden? „Im Hinblick auf das
Vermögen der Eheleute erlangt zunächst der sogenannte
Zugewinnausgleich Bedeutung“, erläutert Notar Uerlings. Derjenige
Ehegatte, der in der Ehezeit den höheren Vermögenszuwachs erzielt
hat, ist dem anderen Ehegatten zum Ausgleich verpflichtet. Häufig
wird in einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung das
vorhandene Vermögen verteilt, der Zugewinn ausgeglichen und
Gütertrennung vereinbart, d.h. ein Zugewinnausgleich für die Zukunft
ausgeschlossen. „Bei Vereinbarung einer Gütertrennung hätte auch der
Lottospieler den Gewinn für sich behalten können“, stellt Notar
Uerlings klar.

Der zweite große Regelungsbereich betrifft den ehelichen
Unterhalt. Bis zum Tage der rechtskräftigen Scheidung kann ein
Anspruch des weniger verdienenden Ehegatten auf Trennungsunterhalt
bestehen. „Beim Trennungsunterhalt gibt es zwar nur wenig
Verhandlungsspielraum, aber die Festsetzung von Zahlbeträgen schafft
Rechtssicherheit“, erläutert Notar Uerlings die geltende Rechtslage.
Der sogenannte nacheheliche Unterhalt betrifft die Zeit ab dem Tage
der (rechtskräftigen) Scheidung und klärt die Zahlungspflichten bis
wieder jeder die alleinige wirtschaftliche Verantwortung für sich
trägt. Schließlich sollten die Eheleute auch den
Versorgungsausgleich, d.h. den gesetzlich vorgesehenen Ausgleich der
in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung, im Blick
haben und gegebenenfalls einer vertraglichen Regelung zuführen. Auch
der Versorgungsausgleich läuft bei Trennung weiter.

Und auf eine weitere Falle weist Notar Uerlings hin: „Viele wissen
nicht, dass mindestens bis zum Scheidungsantrag ein Erb- und
Pflichtteilsrecht der Eheleute besteht“. Folglich wird der Notar auch
insoweit Regelungsvorschläge unterbreiten.

Als Fazit formuliert Notar Uerlings: „Trennungs- bzw.
Scheidungsfolgenvereinbarungen sind so facettenreich wie die
Lebensumstände der Betroffenen. Wer am Ende sein Glück nicht teilen
will, muss Verträge schließen!“

Pressekontakt:
Notar Michael Uerlings – Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer –
info@rhnotk.de – 0221/2575291

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