12. Dezember 2013

Richtig vorsorgen mit Vollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung

Hamburg (ots) – Seit einigen Jahren steigt die Zahl der in
Deutschland errichteten Vorsorgeurkunden stetig an. So sind allein in
den ersten neun Monaten des Jahres 2013 im Zentralen Vorsorgeregister
der Bundesnotarkammer mehr Vorsorgevollmachten registriert worden als
in den Jahren 2005 und 2006 zusammen. Dies zeigt, dass dem Thema
Vorsorge große Bedeutung in der Bevölkerung beigemessen wird. Dennoch
sind vielen Bürgern die – aus juristischer Sicht grundlegenden –
Unterschiede zwischen Vollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung
nicht in ausreichendem Maße bewusst. Um umfassend für Lebenslagen
vorzusorgen, in denen man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst
regeln kann, sollte sich jeder Bürger rechtzeitig über die
verschiedenen Aspekte der Vorsorge informieren.

Auch wenn der Gedanke gerne beiseite geschoben wird, kann jeder
durch Unfall, Krankheit oder aufgrund seines Alters in die Lage
geraten, wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen zu
können. In derartigen Fällen wird – sofern keine anderweitige
Vorsorge getroffen wurde – grundsätzlich ein gerichtliches
Betreuungsverfahren eingeleitet, um die zur Unterstützung des
Betreuungsbedürftigen erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können.

Dies kann durch rechtzeitige Erteilung einer Vorsorgevollmacht
vermieden werden. Denn durch die Vorsorgevollmacht ermächtigt man
eine vertraute Person zur Wahrnehmung einzelner oder aller
Angelegenheiten für den Fall, dass man sich um diese nicht mehr
selbst kümmern kann. Dies kann beispielsweise die Erledigung von
Bank- oder Versicherungsgeschäften und den Abschluss eines
Heimvertrages umfassen, sich aber auch auf die Einwilligung in
ärztliche Maßnahmen oder deren Untersagung erstrecken. Gerade bei
nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten – insbesondere bei
Entscheidungen im Zusammenhang mit schwerwiegenden medizinischen
Behandlungen oder bei freiheitsentziehenden Unterbringungen – ist es
für viele Menschen wichtig, dass diese durch ihnen nahe stehende
Personen geregelt werden. Da es sich hierbei um besonders bedeutende
Entscheidungen handelt, hat der Gesetzgeber angeordnet, dass diese in
der Vollmacht ausdrücklich erwähnt werden müssen. Dr. Judith Müller
von der Hamburgischen Notarkammer weist darauf hin, dass dies seit
dem 26. Februar 2013 auch für Einwilligungen des Bevollmächtigten in
bestimmte ärztliche Zwangsbehandlungen gilt. Wird die Vollmacht vor
einem Notar errichtet, belehrt dieser über die rechtliche Tragweite
der Vollmacht und gestaltet diese individuell entsprechend den
Wünschen des Vollmachtgebers. Eine Beratung des Notars empfiehlt sich
auch, sofern eine Vorsorgevollmacht, die bereits vor dem 26. Februar
2013 erteilt worden ist, an die neue Rechtslage angepasst werden
soll.

Von der Vollmacht, die dem Bevollmächtigten das Recht zum Handeln
für den Vollmachtgeber gibt, ist die Patientenverfügung zu
unterscheiden. In dieser wird im Voraus durch den Verfügenden
festgelegt, welche Art medizinischer Versorgung er für den
Krankheitsfall wünscht, sofern er nicht mehr selbst entscheiden kann.
Dies betrifft insbesondere die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen
bei unheilbaren Krankheiten vorgenommen werden sollen. Die
Patientenverfügung ist rechtlich verbindlich, d.h., dass sich
insbesondere Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer danach richten
müssen.

Schließlich können in einer Betreuungsverfügung Wünsche für den
Fall der Anordnung einer Betreuung geäußert werden. Diese können sich
sowohl auf die Person des Betreuers beziehen, als auch inhaltliche
Vorgaben, beispielsweise zu einer Pflege in der eigenen Wohnung,
enthalten.

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
können und, so Dr. Judith Müller, sollten im Zentralen
Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, da die
Betreuungsgerichte dort das Vorliegen von Vorsorgeurkunden abfragen,
bevor sie einen Betreuer bestellen. Auch ohne Registrierung muss das
Gericht zwar ermitteln, ob es Verfügungen des Betroffenen gibt. Da
hierfür jedoch in Eilfällen oftmals keine Zeit bleibt, ist die
Registrierung wichtig, damit im Ernstfall die bevollmächtigte
Vertrauensperson auch kontaktiert werden kann. Vor diesem Hintergrund
wundert es nicht, dass mittlerweile rund 2,2 Millionen
Vorsorgeurkunden bei der Bundesnotarkammer registriert sind.

Pressekontakt:
Hamburgische Notarkammer
Dr. Judith Müller
Gustav-Mahler-Platz 1
20354 Hamburg
Tel: 040-344987, Fax: 040-35521450
Email: info@hamburgische-notarkammer.de

Falls Sie den Zitatgeber durch einen anderen Experten ersetzen
möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen:
– Herrn Dr. Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer,
– Frau Anja Schaller von der Landesnotarkammer Bayern,
– Herrn Dr. Steffen Breßler von der Notarkammer Koblenz,
– Frau Lisa Schumacher von der Notarkammer Pfalz sowie
– Herrn Dr. Andreas Brandt von der Bundesnotarkammer.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des
Informationsdienstes Notar und Recht unter www.notar-recht.de

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