30. Januar 2017

Rechte Dritter an einem Grundstück

Hamburg (ots) – Der Erwerb eines Grundstücks macht den Käufer zwar
zum Eigentümer, sichert ihm aber nicht automatisch alle Rechte daran.
Nicht selten sind im Grundbuch sogenannte Grunddienstbarkeiten
eingetragen, die den Eigentümern benachbarter Grundstücke zum
Beispiel ein Wegerecht über das erworbene eigene Grundstück geben.
Aber auch umgekehrt kann es notwendig werden, eine solche
Grunddienstbarkeit für das eigene Grundstück auf dem
Nachbargrundstück eintragen zu lassen.

Wie wichtig es ist, Rechte, die für die Benutzung des eigenen
Grundstücks unerlässlich sind, im Grundbuch einzutragen, zeigt ein im
Jahr 2013 vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedener Fall (Az. V ZR
24/13). Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke.
Auf der Grundstücksgrenze steht die Garage des Klägers, die zu einem
Teil auch auf dem Grundstück des Beklagten steht. Eine im Grundbuch
des Beklagten eingetragene Grunddienstbarkeit regelt, dass dieser den
Überbau der Garage dulden muss. Um die Garage auch als solche nutzen
zu können, muss der Kläger jedoch zwangsläufig über das Grundstück
des Beklagten fahren. Die entsprechende Mitbenutzung des
Nachbargrundstücks war über Jahre kein Problem – bis es zu einem
Eigentümerwechsel kam. Der neue Nachbar, der Beklagte, untersagte
seinem Nachbarn, dem Kläger, nun das Fahren über sein Grundstück.
„Der BGH gab dem neuen Nachbarn Recht und lehnte eine Duldungspflicht
auch hinsichtlich des Befahrens seines Grundstücks ab“, erläutert
Lisa Sönnichsen, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer, das
Urteil. Zum Abstellen seines Autos ist die Garage damit für den
Kläger nicht mehr nutzbar.

Wie kann es zu so einer Situation überhaupt kommen? Die Pflicht
des Beklagten zur Duldung des Überbaus der Garage des Klägers auf dem
eigenen Grundstück beinhaltet nicht automatisch das Recht des
Klägers, das Grundstück auch als Auffahrt zu nutzen. „Beim Erwerb des
Grundstücks hätte der Kläger vielmehr auf die Eintragung einer
weiteren Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts im
Grundbuch des Grundstücks des Beklagten bestehen müssen“, sagt
Sönnichsen. Häufig einigen sich Nachbarn nur privatschriftlich über
die gegenseitige Nutzung ihrer Grundstücke und versäumen, diese
Vereinbarung auch im Grundbuch eintragen zu lassen. Kommt es dann zum
Verkauf eines der Grundstücke oder zum Streit zwischen den Nachbarn,
kann dies problematisch werden. „Nur eine zuvor im Grundbuch
eingetragene Grunddienstbarkeit sichert das Recht zur Nutzung des
Nachbargrundstücks auch gegenüber nachfolgenden
Grundstückseigentümern ab“, erläutert Sönnichsen.

Die Grunddienstbarkeiten gehören zu den in der Praxis sehr
relevanten, tatsächlich aber häufig vergessenen Rechten beim Kauf
eines Grundstücks. Neben den genannten Duldungspflichten zählen
Wegerechte und Leitungsrechte (zum Beispiel für Strom, Gas, Wasser
oder Telefon) zu den wichtigsten Grunddienstbarkeiten. Nicht nur beim
Kauf einer neuen Immobilie, sondern auch dann, wenn einem das
Grundstück schon lange gehört und man auf die Nutzung des
Nachbargrundstücks angewiesen ist, lohnt es sich daher, einen
prüfenden Blick ins Grundbuch zu werfen. „Denn spätestens mit einem
Eigentümerwechsel eines Nachbargrundstücks kann es sonst zu bösen
Überraschungen kommen“, berichtet Sönnichsen. Für alle Details und
rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Grunddienstbarkeiten
stehen Ihnen flächendeckend in ganz Deutschland die Notarinnen und
Notare zu Verfügung.

Pressekontakt:
Frau Lisa Sönnichsen von der Hamburgischen Notarkammer
Telefon: 040 / 34 49 87, info@hamburgische-notarkammer.de
Frau Dr. Katharina Hermannstaller von der Landesnotarkammer Bayern
Herr Dr. Carsten Walter von der Notarkammer Baden-Württemberg
Herr Dr. Martin Kindler von der Rheinischen Notarkammer
Herr Dr. Andreas Schumacher von der Notarkammer Koblenz
Herr Dr. Markus Müller von der Notarkammer Pfalz
Herr Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer.

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