28. Februar 2013

Notarielle Testamente können auch Kosten sparen (BILD)

Koblenz (ots) –

Mit seinem jüngsten Urteil bestätigt das OLG Hamm (Urteil vom 01.
Oktober 2012 – Az.: I-31 U 55/12) erneut, dass Banken nicht
grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen können, sondern
der Erbe sich auch durch ein eröffnetes notarielles Testament
legitimieren kann.

Mit dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen auf seine Erben
über. Allerdings ist für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbar,
wer Erbe geworden ist. Denn wer kann schon mit Sicherheit sagen, ob
und wie viele Testamente der Verstorbene hinterlassen hat und wer
alles zum Kreis gesetzlicher Erben zählt? Behörden, Banken und
sonstige Nachlassschuldner verlangen deshalb regelmäßig einen
Nachweis der Erbenstellung.

Als Nachweismöglichkeit steht in erster Linie der Erbschein zur
Verfügung. Hierbei handelt es sich um ein amtliches Zeugnis des
Nachlassgerichts, das die Stellung des Erben als solchen ausweist.
Das Verfahren zur Erlangung eines Erbscheins ist allerdings zeit- und
kostenaufwendig. Es verwundert daher nicht, dass Alternativen zum
Erbschein gesucht werden. „Hier hilft das notarielle Testament
weiter“, erklärt Dr. Steffen Breßler, Geschäftsführer von der
Notarkammer Koblenz. Als öffentliche Urkunde genügt es in Verbindung
mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll regelmäßig als Erbnachweis
gegenüber Grundbuchämtern, Registern und Behörden und, wie das
Oberlandesgericht Hamm in Anschluss an die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshof (Urteil vom 07. Juni 2005 – Az.: XI ZR 311/04)
erneut bestätigt hat, auch gegenüber Banken. Das notarielle Testament
ersetzt damit den Erbschein. Für privatschriftliche (eigenhändige)
Testamente gilt dies hingegen nicht.

Ein notarielles Testament kann vor jedem Notar errichtet werden.
Dieser wird zunächst versuchen, in einem Gespräch mit dem Erblasser
dessen individuellen Vorstellungen in Erfahrung zu bringen, um sie
anschließend den Anforderungen des Gesetzes entsprechend zu
formulieren. Ist der Erblasser mit dem Entwurf des Testaments
einverstanden und sind etwaige Rückfragen beantwortet, wird das
Testament dem Erblasser Wort für Wort vorgelesen und von ihm und dem
Notar unterschrieben. Anschließend gibt der Notar das Testament in
die amtliche Verwahrung und registriert es beim Zentralen
Testamentsregister (www.testamentsregister.de). Dadurch wird
sichergestellt, dass nach dem Tode auch sämtliche Verfügungen
eröffnet werden.

„Im Vergleich zur Beantragung eines Erbscheins kann die Errichtung
eines notariellen Testaments für den Erblasser sogar günstiger sein“,
weiß Dr. Breßler. Ein Testament kostet bei einem Vermögen von 100.000
Euro etwa 207 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen). Für den
Erbscheinsantrag und die Erteilung des Erbscheins werden bei gleichem
Nachlasswert insgesamt zwei Gebühren von jeweils 207 Euro fällig.
Somit fallen für den Erbschein fast doppelt so hohe Gebühren an.

Pressekontakt:
Dr. Steffen Breßler, LL.M. (University of Pennsylvania)
Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz
Hohenzollernstraße 18
56068 Koblenz

Tel. 0261-91588-0
E-Mail: info@notarkammer-koblenz.de

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