27. Juni 2019

Mein Kind, dein Kind, unser Kind?

Hamburg (ots) – Für homosexuelle Paare oder Paare mit unerfülltem
Kinderwunsch bietet die moderne Fortpflanzungsmedizin mit Samen-,
Eizell- und Embryonenspende eine Vielzahl an Möglichkeiten. Was
medizinisch möglich ist, ist aber nicht immer rechtlich umsetzbar.

Eizellspende und Leihmutterschaft in Deutschland verboten

Der Bundesgerichtshof hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, in
dem eine ukrainische Leihmutter für ein deutsches Paar nach Samen-
und Eizellspende ein Kind ausgetragen hat (BGH, Beschl. v. 20.03.2019
– XII ZB 530/17). Das deutsche Paar wurde nach der Geburt beim
Standesamt in Kiew als Eltern registriert. Nach der Geburt wurde das
Kind nach Deutschland an seinen zukünftigen gewöhnlichen
Aufenthaltsort gebracht. „In Deutschland sind Eizellspende und
Leihmutterschaft verboten. Mutter eines Kindes ist nach deutschem
Recht zwingend die Frau, die das Kind geboren hat“, erklärt Dr. Sarah
Nietner, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer. Der
Bundesgerichtshof entschied daher, dass die ukrainische Leihmutter
anstelle der deutschen genetischen Mutter im deutschen
Geburtenregister als Mutter einzutragen war. Dem deutschen Paar
verblieb zur Erlangung der Elternschaft nur die Adoption.

Rechtliche Unsicherheiten auch bei der Samenspende

Doch auch bei einer in Deutschland erlaubten Samenspende sind die
Rechtsfolgen je nach Konstellation der Beteiligten unterschiedlich
und entsprechen nicht immer ihren Vorstellungen: Ist die Mutter zur
Zeit der Geburt verheiratet, ist ihr Ehemann automatisch rechtlicher
Vater des Kindes. „Nach dem geltenden Abstammungsrecht gilt dies
jedoch nicht, wenn die Mutter mit einer Frau verheiratet ist“, warnt
Dr. Sarah Nietner, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer.
„Die Ehefrau der Mutter muss das Kind adoptieren, um rechtlich
ebenfalls Elternteil zu werden.“ Der Samenspender wird in der Regel
ein Interesse daran haben, nicht nachträglich als Vater des Kindes,
z.B. auf Unterhalt, in Anspruch genommen zu werden. Dennoch hat jedes
Kind ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Gesetzgeber
hat zum Ausgleich dieser Interessen ein Samenspenderregister
errichtet und die Einzelheiten des Auskunftserfahrens gesetzlich
festgelegt.

Rechtliche Beratung einholen

Die Beispiele zeigen die Komplexität des Abstammungsrechts. Das
Bundesjustizministerium arbeitet bereits seit längerem an einer
Gesetzesreform und hat im März 2019 einen ersten Diskussionsentwurf
vorgelegt, um das Recht an die Lebenswirklichkeit und modernen
Familienformen anzupassen. Betroffene sollten sich auf diesem
komplexen Gebiet stets rechtlich beraten lassen, um das gewünschte
Ergebnis – die rechtliche Elternschaft für das Kind – zu erreichen.

Pressekontakt:
Frau Dr. Sarah Nietner von der Hamburgischen Notarkammer,
Telefon: 040 / 34 49 87, info@hamburgische-notarkammer.de
Herr Benedikt Mack von der Landesnotarkammer Bayern
Herr Dr. Thomas Raff von der Notarkammer Pfalz
Herr Dr. Carsten Lindner von der Rheinischen Notarkammer
Frau Nadine de Decker von der Notarkammer Koblenz
Herr Dr. Carsten Walter von der Notarkammer Baden-Württemberg
Herr Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer

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