19. April 2016

Kein Erbe in Sicht? – Testamente für Alleinstehende

Hamburg (ots) – Gerade Alleinstehende sollten sich rechtzeitig
überlegen, wen sie als Erben einsetzen wollen. Denn bleibt die
Erbfolge ungeregelt, erbt mitunter der Staat. In einem Testament
können Sie Ihre Erben selbst bestimmen und regeln, wer sich um den
Nachlass und beispielsweise um ein hinterbliebenes Haustier kümmert.

Die Zahl der Alleinstehenden in Deutschland steigt fortlaufend an.
Viele Menschen bleiben bis zu ihrem Tod unverheiratet und kinderlos.
Doch wer erbt eigentlich, wenn es weder einen Ehepartner noch Kinder
gibt? Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland unterscheidet nach
Verwandtschaftsgraden, in deren Reihenfolge der Erblasser beerbt
wird. Zu den Verwandten erster Ordnung gehören die Kinder und Enkel.
Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Kinder, also die
Geschwister des Erblassers, und wiederum deren Abkömmlinge.
Existieren weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung, erben bei
unverheirateten Menschen die Verwandten dritter Ordnung. Hierzu
gehören die Großeltern sowie deren Kinder, also Onkel und Tanten des
Erblassers. So geht die Reihe möglicher gesetzlicher Erben weiter
hoch. Stirbt eine alleinstehende Person ohne ein wirksames Testament
zu hinterlassen, tritt diese gesetzliche Erbfolge in Kraft. „Häufig
erben dann entfernte Verwandte, die der Erblasser nicht einmal
persönlich gekannt hat“, erklärt Lisa Sönnichsen, Geschäftsführerin
der Hamburgischen Notarkammer. Sollten keine noch lebenden Verwandten
des Erblassers existieren oder ermittelt werden können, kommt es zu
einer Erbfolge, die von den wenigsten Menschen gewünscht wird: „Bei
Todesfällen ohne Verwandte des Erblassers als gesetzliche Erben tritt
der Staat als Erbe ein“, schildert Sönnichsen. Erbe ist dann das
Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Einen Erben bestimmen

Um selbstbestimmt zu entscheiden, wer Erbe wird, bietet es sich
an, mit Hilfe eines Notars ein Testament zu verfassen. „Viele
Menschen kennen die Möglichkeiten gar nicht, die ihnen in Bezug auf
ihren Nachlass zustehen“, erläutert Sönnichsen. So können in
Deutschland neben natürlichen Personen, wie beispielsweise Freunde
oder Nachbarn, auch juristische Personen als Erben eingesetzt werden.
So entscheiden sich immer mehr Menschen dazu, ihren Nachlass einem
gemeinnützigen Verein oder einer Stiftung zukommen zu lassen. Auch
steuerrechtlich haben Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke Vorteile,
da diese von der Erbschaftssteuer befreit sind. Einschränkungen der
grundsätzlich bestehenden Testierfreiheit gibt es im Einzelfall aber
doch: „Pflegekräfte in Alten- und Pflegeheimen, Heimleiter und deren
Angehörige sollten nur unter bestimmten Voraussetzungen
testamentarisch bedacht werden“,erklärt Sönnichsen, „die deutschen
Heimgesetze sehen hier ganz bewusst Einschränkungen vor.“

Den Nachlass regeln

Gerade Alleinstehende sollten sich auch damit befassen, wer nach
dem eigenen Tod den Nachlass regelt, die Wohnung auflöst und sich zum
Beispiel um ein hinterbliebenes Haustier kümmert. Auch diesbezüglich
können in einem Testament Regelungen getroffen werden. Doch
Vorsicht: „Tiere können nach deutschem Recht nicht als Erben
eingesetzt werden“, weiß Sönnichsen. Wer seinem Tier dennoch eine
sichere Zukunft bieten möchte, sollte sein Erbe an eine Auflage
knüpfen. So kann zum Beispiel eine Vertrauensperson oder ein Tierheim
mit der Auflage, sich nach dem Tod um das Tier zu kümmern, zum Erben
bestimmt werden. Die zusätzliche Einsetzung eines
Testamentsvollstreckers kann zudem Sicherheit bieten, dass die
Wünsche des Erblassers nach dem Tod auch umgesetzt werden. „Diese
Details sollten mit einem Notar besprochen werden“, rät Sönnichsen,
„dieser berät Sie individuell“. Die Beratung durch den Notar
verursacht keinerlei zusätzliche Kosten wenn anschließend ein
entsprechendes Testament beurkundet wird. Zusätzlich ist bei einem
notariellen Testament auch sichergestellt, dass das Testament nach
dem Tod auch gefunden und eröffnet werden kann: Der Notar ist
verpflichtet, ein beurkundetes Testament in die amtliche Verwahrung
zu geben und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer
registrieren zu lassen.

Pressekontakt:
Frau Lisa Sönnichsen von der Hamburgischen Notarkammer
Telefon: 040 / 34 49 87, info@hamburgische-notarkammer.de,
Frau Dr. Katharina Hermannstaller von der Landesnotarkammer Bayern,
Herrn Dr. Martin Kindler von der Rheinischen Notarkammer,
Herrn Dr. Carsten Walter von der Notarkammer Baden-Württemberg,
Herrn Dr. Andreas Schumacher von der Notarkammer Koblenz,
Herrn Dr. Markus Müller von der Notarkammer Pfalz sowie
Herrn Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer

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