8. Februar 2016

Immobilie kaufen: Ja! – Heiraten: Nein!

Hamburg (ots) – Ein gemeinsamer Immobilienkauf von unverheirateten
Paaren birgt viele rechtliche Risiken. Um Interessenkonflikte zu
vermeiden und auch ohne Trauschein Rechtssicherheit zu haben, sollten
sich die Paare vor dem Kauf einer Immobilie notariell beraten lassen
und vertragliche Regelungen treffen.

Die Zahl der Immobilienkäufe in Deutschland ist auch 2015
ungebrochen gestiegen. Dabei handelt es sich bei den Käufern immer
öfter um unverheiratete Paare, die gemeinsam Immobilieneigentum
erwerben. Oft wird den Partnern erst im Fall einer Trennung bewusst,
welche Rechte und Pflichten sie eingegangen sind, da das Gesetz für
Unverheiratete – anders als für Ehepaare – keinen
Regelungsmechanismus für die Vermögensauseinandersetzung im Fall der
Trennung vorsieht. „Die vorgefundene Situation wird dann häufig als
ungerecht empfunden“, erklärt Lisa Sönnichsen, Geschäftsführerin der
Hamburgischen Notarkammer, und rät zu einem vorherigen
„selbstbestimmten Ausgleich durch individuelle Verträge“. So kann
verhindert werden, dass Auseinandersetzungen der Ex-Partner über die
Aufteilung des gemeinsamen Vermögens nach der Trennung zum Verlust
des Immobilieneigentums führen.

Wer ist Eigentümer der Immobilie – vor und nach der Trennung?

Wer der gesetzliche Eigentümer einer Immobilie ist, bestimmt sich
grundsätzlich nach der Eintragung im Grundbuch. Beim Erwerb einer
Immobilie durch zwei Personen bestehen mehrere
Gestaltungsmöglichkeiten. So kann beispielsweise eine Eintragung
beider Personen im Grundbuch zu gleichen Teilen erfolgen, die
Immobilie gehört dann beiden je zur Hälfte. Finanziert einer der
Partner mehr als der andere, besteht alternativ die Möglichkeit, die
Miteigentumsanteile an der Immobilie entsprechend anzupassen. Soll
unterschiedlichen Finanzierungsbeiträgen flexibel Rechnung getragen
werden, kann eine Immobilie zudem in Gesellschaft bürgerlichen Rechts
erworben werden. Ungeachtet etwaiger Finanzierungsbeiträge oder
sonstiger Abreden zwischen den Partnern besteht darüber hinaus
natürlich auch die Möglichkeit, dass einer der Partner die Immobilie
alleine erwirbt und als alleiniger Eigentümer im Grundbuch
eingetragen wird. Egal, welches Erwerbsmodell im Einzelfall gewählt
wird: die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse bleiben
von Finanzierungsmodellen, Absprachen der Partner bezüglich der
Nutzung der Immobilie und möglichen Trennungen unberührt.

Wer haftet in welchem Umfang für die eingegangenen Darlehen?

Mit dem Immobilienkauf geht häufig auch die Aufnahme von Darlehen
einher. „Paare nehmen in der Regel gemeinschaftliche Darlehen auf“,
so Sönnichsen, denn obwohl ebenso getrennte Darlehen aufgenommen
werden könnten, bestehen Banken meistens auf dem Abschluss eines
Darlehensvertrags. „Die Bank kann dann in der Regel beide Partner
unabhängig voneinander und in Höhe der gesamten Darlehenssumme in die
Haftung nehmen“, erklärt Sönnichsen. Dies gilt unabhängig davon, wer
Eigentümer des Grundstücks ist. Auch eine Trennung oder ein Auszug
aus dem finanzierten Objekt ändert nichts an der Rechtslage.

Was sollten unverheiratete Paare beim Immobilienkauf beachten?

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass bei einem
Immobilienerwerb – ungeachtet der Erwerbsstruktur im Einzelfall –
beide Partner in den meisten Fällen erhebliche finanzielle Beiträge
und/oder persönliche Arbeitsleistungen leisten, sollten
Nutzungsrechte und Ausgleichsansprüche zwischen den Partnern,
insbesondere für den Fall der Trennung, im Vorfeld geregelt werden.
Dies erspart im Streitfall eine zeit- und kostenintensive Klage.
Darüber hinaus kann zwischen den Partnern in einer
Miteigentümervereinbarung oder einem Gesellschaftsvertrag geregelt
werden, wie die Lasten zu verteilen sind und wer im Fall einer
Trennung in der Immobilie verbleibt. Ein Notar hilft hier,
individuelle Regelungen zu finden und so den Immobilienkauf für beide
Partner optimal zu gestalten. „Ratsam ist darüber hinaus, Vorsorge
für den Todesfall zu treffen“, so Sönnichsen, denn das Gesetz sieht
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Erben vor.

Pressekontakt:
Frau Lisa Sönnichsen von der Hamburgischen Notarkammer,
E-Mail: info@hamburgische-notarkammer.de
Frau Dr. Katharina Hermannstaller von der Landesnotarkammer Bayern,
Herr Dr. Martin Kindler von der Rheinischen Notarkammer,
Herr Dr. Carsten Walter von der Notarkammer Baden-Württemberg,
Herr Dr. Andreas Schumacher von der Notarkammer Koblenz,
Herr Dr. Markus Müller von der Notarkammer Pfalz sowie
Herr Domink Hüren von der Bundesnotarkammer

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