3. September 2013

Ich bin Erbe – was muss ich beachten?

Koblenz (ots) – Ende August meldete das Statistische Bundesamt die
Rekordzahl von 869.582 Sterbefällen für das vergangene Jahr. Die Zahl
der Hinterbliebenen wird indes nicht statistisch erfasst; sie ist
noch um ein Vielfaches größer. Die Angehörigen müssen neben ihrer
Trauer gleichzeitig viele rechtliche – zumeist auch noch
fristgebundene – Angelegenheiten bewältigen.

Weit oben auf der Prioritätenliste sollte dabei stets die Anzeige
des Sterbefalls beim Standesamt stehen. Die Anzeige muss nämlich
bereits bis zum dritten, auf den Tod folgenden Werktag erfolgt sein.
Zur Anzeige verpflichtet sind alle Angehörigen sowie diejenigen
Personen, die bei dem Tod zugegen waren oder in deren Wohnung sich
der Todesfall ereignet hat.

Sodann gilt es, den Nachlass genau zu sichten. Dies sollte durch
die potentiellen Erben gemeinschaftlich erfolgen, damit es später im
Familienkreis nicht zu unschönen Streitereien darüber kommt, welche
Wertgegenstände zum Todeszeitpunkt noch vorhanden waren. Findet sich
dabei im Nachlass ein Testament, muss dieses unbedingt sogleich zum
Nachlassgericht gebracht werden. Kommt man dieser Ablieferungspflicht
nicht nach, kann dies sogar eine Bestrafung wegen
Testamentsunterdrückung zur Folge haben. Dr. Steffen Breßler,
Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz, rät daher: „Um jegliches
Risiko einer Strafbarkeit auszuschalten, sollte man im Zweifel jedes
Dokument beim Amtsgericht abliefern, was auch nur im Entferntesten
nach einem Testament aussieht.“

Die meisten Verträge gehen automatisch auf den Erben über. Daher
kündigen viele Erben diese Verhältnisse zeitig, um nach dem Tod des
Erblassers nicht noch länger für Unnötiges zahlen zu müssen. Zu
denken ist beispielsweise an Verträge über Strom, Gas, Telefon,
Handy, Müll, Zeitungs- und Zeitschriftenabos sowie Internetaccounts.
Um Missbräuche zu verhindern ist auch der Widerruf von
(Konto-)Vollmachten und Einzugsermächtigungen ratsam. Gleichfalls
sollte man EC- und Kreditkarten vorsorglich sperren lassen.

Dr. Breßler warnt hier allerdings vor übereilten Schritten:
„Solche Kündigungen und Widerrufe sollte man nur vornehmen, wenn man
sich entschieden hat, die Erbschaft auch tatsächlich anzutreten.
Juristen sehen hierin nämlich eine sogenannte schlüssige
Annahmehandlung, die eine spätere Ausschlagung der Erbschaft
unmöglich macht.“ Der Erbe kann sich vor den Schulden des Erblassers,
für die er aufkommen müsste, schützen, indem er die Erbschaft
ausschlägt. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen in
beglaubigter Form dem Nachlassgericht zugehen. Hat man die Erbschaft
bereits angenommen, kann die Ausschlagung nicht mehr erklärt werden.

Zur Abwicklung des Nachlasses verlangen zahlreiche Stellen als
Legitimationsnachweis den Erbschein. Der Antrag für den Erbschein ist
beim Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers zu Protokoll zu
erklären. Alternativ kann auch jeder Notar in Deutschland zu diesem
Zweck aufgesucht werden. Im Gegensatz zum Notar darf das
Nachlassgericht nicht beratend tätig werden. Die Gebühren für Gericht
und Notar richten sich einheitlich nach dem neuen Gerichts- und
Notarkostengesetz und hängen seit 1. August 2013 vom Wert des
Nachlasses abzüglich der Erblasserschulden ab. „Die Kosten für den
Erbschein kann man sich allerdings sparen, wenn der Erblasser ein
notarielles Testament hinterlassen hat. Der vor dem Notar erklärte
letzte Wille ersetzt im Gegensatz zum eigenhändig geschriebenen
Testament den Erbschein. Auch wenn der Erblasser mittels einer
notariellen Vollmacht vorgesorgt hat, die über den Tod hinaus geht,
kommt man häufig ebenfalls ohne teuren Erbschein aus.“, erklärt Dr.
Breßler.

Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, muss der Erbe das
Grundbuch berichtigen lassen. Zu dieser speziellen
Abwicklungshandlung bedarf es aber zwingend eines Erbscheins oder
eines notariellen Testaments. Dr. Breßler rät: „Der
Grundbuchberichtigungsantrag sollte unbedingt innerhalb von zwei
Jahren gestellt werden, da in diesem Zeitraum keine Gebühren für die
Umschreibung anfallen. Hat man seinen Erbscheinsantrag beim Notar
erklärt, kann der Grundbuchberichtigungsantrag dort gleich mit
erledigt werden. Mit dem Gang zum Notar werden zahlreiche weitere
Behördengänge überflüssig.“

Pressekontakt:
Dr. Steffen Breßler, LL.M. – Geschäftsführer Notarkammer Koblenz –
info@notarkammer-koblenz.de – 0261/915880

Original-Content von: Hamburgische Notarkammer, übermittelt durch news aktuell