29. Juni 2016

Gütertrennung aus Haftungsgründen?

Koblenz (ots) – Unter Paaren ist die Auffassung weit verbreitet,
die Vereinbarung der Gütertrennung in einem Ehevertrag sei notwendig,
um nicht für die Schulden des anderen aufkommen zu müssen. Dem liegt
der Irrtum zugrunde, dass es durch die Eheschließung zu einer
Vermögensvermischung und einer automatischen Haftung für die Schulden
des Ehegatten kommt.

„Wir wollen Gütertrennung vereinbaren, damit wir unser Vermögen
getrennt halten können und nicht für die Schulden des anderen haften
müssen.“ Mit dieser oder einer ähnlichen Begründung suchen viele
heiratswillige oder bereits verheiratete Paare einen Notar auf. Hier
zeigt sich, dass die Vorstellungen der Beteiligten oftmals sehr stark
von der tatsächlichen Rechtslage abweichen. Denn auch im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die jeweiligen Vermögen
strikt getrennt und jeder behält im Falle einer Scheidung
grundsätzlich das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat. Auch
haftet kein Ehegatte aufgrund dieses Güterstandes für die Schulden
des anderen. Eine Mithaftung für die Schulden des anderen kommt
beispielsweise nur in Betracht, wenn ein Ehegatte für den anderen
eine Bürgschaft übernimmt oder einen Darlehensvertrag mit
unterschreibt. Diese Haftung ist jedoch unabhängig vom Güterstand und
kommt ausschließlich wegen der zusätzlichen Unterschrift zustande.

Der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ ist allerdings leicht
missverständlich. Der Unterschied besteht darin, dass es bei der
Gütertrennung im Falle der Beendigung der Ehe zu keinerlei
gegenseitigen Ausgleichszahlungen kommt. Auch die
Zugewinnge-meinschaft ist während der Ehezeit eine Gütertrennung,
allerdings muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr
erwirtschaftet hat als der andere, einen Zugewinnausgleich zahlen.
Dahinter steht der Gedanke, dass zwischen den Ehegatten eine
gleichberechtigte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, auch
wenn unterschiedliche Aufgaben wahrgenommen werden. Insbesondere soll
derjenige, der sich um Haushalt und Familie kümmert, während der
andere Ehegatte durchgehend erwerbstätig ist, im Falle einer
Scheidung nicht leer ausgehen. Berücksichtigt werden hierbei
allerdings nur Wertentwicklungen (Zugewinn) während der Ehe, indem
das jeweilige Vermögen zum Ende der Ehe mit dem Vermögen, das jeder
mit in die Ehe gebracht hat, verglichen wird.

Auch aus anderen Gründen ist die Gütertrennung oftmals nicht zu
empfehlen, da sie in den meisten Fällen zum Nachteil des Ehegatten
die Erbquote bzw. den Pflichtteil von Kindern und sonstigen
Verwandten erhöht und zudem noch erbschaftssteuerliche Nachteile mit
sich bringt.

Wenn allerdings die gesetzlichen Rechtsfolgen der
Zugewinngemeinschaft nicht den gemeinsamen Vorstellungen der Partner
entsprechen und dennoch die Nachteile der Gütertrennung vermieden
werden sollen, bietet der Notar eine individuelle Lösung an. „In den
meisten Fällen kann das Ziel durch eine Modifizierung des
Zugewinnausgleichs erreicht werden“, erklärt Dr. Andreas Schumacher,
Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „So kann beispielsweise
festgelegt werden, dass im Falle des Todes eines Ehegatten die
steuerlich und pflichtteilsrechtlich günstigere Zugewinngemeinschaft
gelten soll, im Falle einer Scheidung jedoch kein Zugewinnausgleich
durchzuführen ist oder Grundstücke oder Unternehmen bei der
Berechnung unberücksichtigt bleiben.“

Wichtig ist dabei, dass Vereinbarungen über den Güterstand nur in
notariell zu beurkundenden Eheverträgen möglich sind. Ein Ehevertrag
kann zu jeder Zeit, also sowohl vor Eheschließung als auch danach
geschlossen werden. Die umfangreiche Beratung durch den Notar
ermöglicht eine maßgeschneiderte Regelung und ist bereits in den
Kosten für den Ehevertrag enthalten.

Pressekontakt:
Notarkammer Koblenz
Hohenzollernstraße 18
56068 Koblenz
Dr. Andreas Schumacher
Geschäftsführer
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Fax: ++261 91588-20
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