13. Januar 2016

Fünf gute Gründe für ein notarielles Testament

Stuttgart (ots) – Eigenhändiges oder notarielles Testament? Diese
Frage stellt sich jedem, der seine letztwillige Verfügung zu Papier
bringen möchte. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich beide Möglichkeiten
eröffnet. Auf den ersten Blick erscheint die eigenhändige Errichtung
verlockend: das Testament ist schnell verfasst und besondere Kosten
sind nicht ersichtlich. „Dieser Gedanke greift jedoch in vielen
Fällen zu kurz. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich, dass gute Gründe
für die Errichtung eines notariellen Testaments sprechen“, erklärt
Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer
Baden-Württemberg:

1. Individuelle Beratung

Bei der Beurkundung eines notariellen Testaments ist die
fachkundige Beratung inbegriffen. Der Notar wird zunächst die
individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Testierenden klären. Er
wird über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten informieren, deren
Folge- und Nebenwirkungen erläutern und den letzten Willen
gesetzeskonform und rechtssicher formulieren. Dadurch ist
gewährleistet, dass im Erbfall Irrtümer bei der Auslegung des
Testaments vermieden werden.

2. Feststellung der Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit

Der Notar ist verpflichtet, seine Wahrnehmungen über die
erforderliche Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers in der
Niederschrift zu vermerken. „Gerade bei hochbetagten Erblassern hilft
dies, spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Testaments zu
vermeiden“, weiß Dr. Walter.

3. Amtliche Registrierung und Verwahrung

Das notarielle Testament ist beim Zentralen Testamentsregister zu
registrieren und unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung zu
verbringen. Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament im Erbfall
aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird.

4. Größerer Gestaltungsspielraum

Statt eines Testaments kann vor einem Notar auch ein Erbvertrag
geschlossen werden. Ein wesentlicher Unterschied zum
gemeinschaftlichen Testament besteht darin, dass der Erbvertrag nicht
nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern geschlossen
werden kann, sondern auch die Einbindung weiterer Personen ermöglicht
(z.B. den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die
Kinder). Der Erbvertrag erlaubt darüber hinaus die Verbindung mit
anderen vertraglichen Abreden (z.B. Ehevertrag, Unterhalt,
Verpflegung des Erblassers) und eröffnet so einen größeren
Gestaltungsspielraum.

5. Ersparnis von Folgekosten

Wer sein Testament handschriftlich verfasst, spart zwar die
Notargebühren. In der Regel werden die Kosten aber nur auf die Erben
verlagert. Diese sind bei einem handschriftlichen Testament
gezwungen, einen gebührenpflichtigen Erbschein zu beantragen. „Das
notarielle Testament macht die Erteilung eines Erbscheins in der
Regel entbehrlich“, berichtet Dr. Walter. Zur Berichtigung des
Grundbuchs oder als Legitimationsnachweis gegenüber einer Bank genügt
üblicherweise die Vorlage des notariellen Testaments nebst
Eröffnungsniederschrift. Insbesondere dann, wenn der Nachlass das
Vermögen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung übersteigt, fährt man
mit einem notariellen Testament unterm Strich sogar günstiger.

Pressekontakt:
Geschäftsführer Dr. Carsten Walter
Notarkammer Baden-Württemberg
Königstraße 21
70173 Stuttgart
Telefon: +49711/291934
Telefax: +49711/8703181

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