3. September 2018

Fünf gute Gründe für ein notarielles Testament

Hamburg (ots) – Die Regelung des eigenen Nachlasses ist eine der
persönlichsten Entscheidungen, die ein Mensch treffen kann. In jungen
Jahren erscheint das eigene Ableben noch als „weit weg“ und die
Entscheidung über die Bestimmung der Erben als nicht notwendig.
Insbesondere in jungen Familien empfiehlt sich jedoch möglichst
frühzeitig die Erstellung eines Testaments zur Absicherung der
Familie für den Fall, dass ein Elternteil unerwartet verstirbt. Nach
dem Gesetz kann ein Testament eigenhändig oder bei einem Notar
errichtet werden. Auch wenn die eigenhändige Errichtung auf den
ersten Blick verlockend erscheint, sprechen gute Gründe für den Gang
zum Notar.

1. Der Notar berät individuell…

„Das Leben ist bunt“ – diese Redewendung gilt auch bei der
Gestaltung von Testamenten. Zwar lassen sich im Internet eine
Vielzahl an Formulierungsvorschlägen und Beispielen finden, aber ob
diese auch im konkreten Einzelfall passen, verrät das Internet nicht.
„Das Erbrecht ist eine der komplexesten Rechtsmaterien im deutschen
Recht, bietet dadurch aber auch eine große Vielfalt an
Gestaltungsmöglichkeiten“, weiß Notar Michael Uerlings,
Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Bei einem notariellen
Testament klärt der Notar in einem persönlichen Gespräch die
Bedürfnisse und Wünsche des Testierenden. Er stellt ihm die
rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor und gewährleistet, dass die
individuellen Vorstellungen der testierenden Person in ihrem
Testament bestmöglich umgesetzt werden.

2. …und fachkundig

Auf Grund seiner Komplexität weist das Erbrecht zahlreiche
Fallstricke auf, die die rechtssichere Gestaltung eines Testaments
ohne juristische Fachkenntnisse erschweren. „Bei der eigenhändigen
Errichtung eines Testaments werden häufig Formulierungen verwendet,
die zwar gut gemeint sind, den Willen des Erblassers aber gar nicht
verwirklichen“, erläutert Notar Uerlings. Mitunter wird bei der
Erbeinsetzung z.B. so formuliert, dass der andere Ehegatte „Vorerbe“
vor den gemeinsamen Kindern sein soll. „Im Erbrecht stellt der
Vorerbe jedoch einen besonderen Typ eines Erben dar, der zu seinen
Lebzeiten nicht frei über den Nachlass bestimmen kann und u.U. die
Zustimmung der ihm folgenden Nacherben benötigt. Das ist bei
Ehegatten meist so nicht gewollt!“, erläutert Notar Uerlings. Nicht
nur bei komplexen Regelungswünschen empfiehlt sich deshalb der Gang
zum Notar, um die Möglichkeiten, die das Erbrecht bietet, bei der
Gestaltung des Testaments zu nutzen und rechtssicher umzusetzen.

3. Größerer Gestaltungsspielraum

Auf Patchwork-Familien und neue Lebenskonzepte ist das Erbrecht
noch gar nicht eingestellt. So können nur Ehegatten oder eingetragene
Lebenspartner gemeinsam ein handschriftliches Testament errichten.
„Wenn andere Personen wie z.B. nicht verheiratete Lebensgefährten
oder Eltern mit ihren Kindern gemeinsam erbrechtliche Regelungen
treffen wollen, kann dies wirksam nur über einen notariellen
Erbvertrag erfolgen“, erläutert Notar Uerlings. Der Erbvertrag, den
übrigens auch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner abschließen
können, erlaubt darüber hinaus die Verbindung mit weiteren
vertraglichen Abreden (wie z.B. Rentenzahlungen oder
Pflegeleistungen) zwischen den Beteiligten und eröffnet so einen
größeren Gestaltungsspielraum als ein Testament.

4. Kostenvorteile des notariellen Testaments

Ein handschriftlich verfasstes Testament ist oftmals nur auf den
ersten Blick kostengünstiger: „Bei einem notariellen Testament fallen
zwar einmalig Kosten für den Notar an, aber die Erben brauchen dann
in der Regel keinen Erbschein mehr“, erklärt Notar Uerlings. So kann
der Erblasser seinen Erben durch die Errichtung eines notariellen
Testaments nicht nur viel Aufwand und Zeit sparen, sondern vor allem
auch Geld: Oftmals liegt das Vermögen der Testierenden zur Zeit der
Errichtung des notariellen Testaments unter dem Wert des Nachlasses,
der nach einem ganzen Erwerbsleben den Nachkommen vermacht wird. Da
sich die Gebühr für das notarielle Testament nach dem Vermögen des
Testierenden bei der Beurkundung und die Kosten eines Erbscheins nach
dem Wert des Nachlasses im Todesfall richten, ist das notarielle
Testament unterm Strich häufig deutlich günstiger als ein Erbschein.
Regeln Eltern den Erbfall nach dem Erstversterbenden und dem
Längstlebenden, gilt das sogar für zwei Erbfälle, also eine doppelte
Ersparnis.

5. Amtliche Registrierung und Verwahrung

Das notarielle Testament wird nach seiner Beurkundung von dem
Notar unverzüglich beim Zentralen Testamentsregister der
Bundesnotarkammer registriert und im Original in die besondere
amtliche Verwahrung beim Amtsgericht verbracht. Dadurch wird
sichergestellt, dass das Testament im Erbfall auch aufgefunden und
vom Nachlassgericht eröffnet wird.

6. Ratschlag:

Man sollte sein Testament nicht ohne notarielle Beratung machen!

Pressekontakt:
Notar Michael Uerlings
Rheinische Notarkammer
Burgmauer 53
50667 Köln
Tel.: +49 221 2 57 52 91
Fax: +49 221 2 57 53 10
e-Mail: info@rhnotk.de
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