26. Oktober 2016

Fünf Gründe für eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht / Vermeidung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens und optimale Vorsorge für den Ernstfall

München (ots) – Jedermann kann durch Unfall, Krankheit oder Alter
in die Situation kommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr
eigenverantwortlich regeln zu können. Das Gesetz sieht in einem
solchen Fall ein gerichtliches Betreuungsverfahren vor, da es keine
automatische rechtliche Vertretungsbefugnis für Angehörige gibt. Ein
solches Verfahren kann langwierig und teuer werden. Zudem ist nicht
sichergestellt, dass die Person des Betreuers Ihren Wünschen
entspricht. Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht schaffen Sie
Abhilfe. Die folgenden Gründe sprechen dafür, die Vorsorgevollmacht
notariell beurkunden zu lassen.

1. Individuelle Beratung und Gestaltung

Bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht erfragt der Notar
Ihren Willen, klärt den Sachverhalt und belehrt über die rechtliche
Tragweite Ihrer Erklärungen. Dies schützt Sie vor Irrtümern. Klare
und eindeutige Formulierungen in der Urkunde geben Ihre individuellen
Bedürfnisse und Wünsche wieder und sorgen für Rechtssicherheit. Bei
der Verwendung eines Formulars wäre dies nicht gewährleistet. „Gerade
vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur inhaltlichen
Ausgestaltung von Vorsorgevollmachten ist die kompetente Beratung bei
der Abfassung der Vollmacht von größter Bedeutung“, erläutert Notar
a. D. Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer
Bayern.

2. Geschäftsfähigkeit und Identität werden geprüft

Der Notar ist verpflichtet, bei der Beurkundung die
Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu prüfen. „Gerade bei
hochbetagten oder erkrankten Vollmachtgebern hilft dies, spätere
Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Vollmacht zu vermeiden“, so
Dr. Meininghaus. Auch die Identität des Vollmachtgebers wird geprüft.
Im Rechtsverkehr mit Banken, Behörden oder sonstigen Stellen genießen
beurkundete Vorsorgevollmachten daher besondere Akzeptanz und haben
hohe Beweiskraft.

3. Umfassende Einsatzmöglichkeiten

Nur die beurkundete Vorsorgevollmacht deckt alle Arten von
Rechtsgeschäften bestmöglich ab. Zwar gelten oft keine besonderen
Formvorschriften. Doch im Detail sieht manches anders aus.
„Beispielsweise ist der Abschluss eines Darlehensvertrages durch
einen Bevollmächtigten nur mittels einer beurkundeten
Vorsorgevollmacht möglich“, weiß Dr. Meininghaus. Sie eignet sich –
anders als eine privatschriftliche Vollmacht – außerdem für
Grundstücksgeschäfte aller Art.

4. Für Ersatz ist gesorgt

Bei einer beurkundeten Vollmacht kann der Notar angewiesen werden,
den Bevollmächtigten im Falle des Verlustes weitere Ausfertigungen zu
erteilen. Diese haben rechtlich den gleichen Wert wie das Original.
Bei privatschriftlichen Vollmachten hingegen bedeutet der Verlust des
Originals praktisch den Verlust der Vertretungsmöglichkeit. Ist der
Vollmachtgeber zwischenzeitlich geschäftsunfähig, ist die Bestellung
eines Betreuers unumgänglich. „Durch eine notarielle
Vorsorgevollmacht können Sie dieser Gefahr vorbeugen“, erklärt Dr.
Meininghaus.

5. Moderate Kosten

Die Kosten einer beurkundeten Vorsorgevollmacht sind moderat. Sie
richten sich vorrangig nach dem Vermögen des Vollmachtgebers. Bei
einem Vermögen von 100.000 Euro fallen für eine umfängliche Vollmacht
beispielsweise maximal 165 Euro nebst Umsatzsteuer und Auslagen an.
Die individuelle rechtliche Beratung durch den Notar sowie die
Entwurfserstellung sind in den Gebühren enthalten. Zum Vergleich:
Allein die jährlichen Gerichtsgebühren für eine Dauerbetreuung im
Vermögensbereich belaufen sich auf mindestens 200 Euro.

Fazit

Eine notarielle Vorsorgevollmacht ist der optimale Weg, um den
Vorsorgefall selbstbestimmt zu regeln. Der Notar kann außerdem für
eine Registrierung der Vorsorgevollmacht beim Zentralen
Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sorgen, sodass eine schnelle
Auffindbarkeit der bevollmächtigten Person im Ernstfall gewährleistet
ist.

Pressekontakt:
Frau Dr. Katharina Hermannstaller, Notarassessorin
Referat für Öffentlichkeitsarbeit der Landesnotarkammer Bayern
Ottostraße 10/III
80333 München
Telefon: +49 (0)89 55166-0
Telefax: +49 (0)89 55166-234
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