9. Juli 2013

EU-Erbrechtsverordnung – Was sich für Eigentümer von Ferienimmobilien ändert

Hamburg (ots) – Vor knapp einem Jahr ist die
EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. Da sie erst auf Erbfälle
Anwendung findet, die ab dem 17. August 2015 eintreten, sind die
(gravierenden) Änderungen, die die Verordnung mit sich bringt, vielen
Bürgern noch nicht ausreichend bewusst. Dies kann bei
grenzüberschreitenden Erbfällen zu Überraschungen führen, weshalb
sich jeder deutsche Staatsangehörige, der entweder im EU-Ausland lebt
oder über Vermögen, insbesondere Immobilien, im EU-Ausland verfügt,
mit den Grundzügen der neuen Erbrechtsverordnung bekannt machen
sollte.

Nach jetziger Rechtslage entstehen in Erbfällen mit
EU-Auslandsbezug häufig unklare und komplizierte Verhältnisse. Denn
durch die uneinheitlichen Regelungen der verschiedenen Staaten finden
vielfach gleich mehrere Erbrechtsordnungen Anwendung, die zu
unterschiedlichen Ergebnissen führen. Verstirbt beispielsweise ein
deutscher Staatsangehöriger mit Immobilienbesitz in Frankreich, gilt
nach französischem Recht mit Blick auf die Immobilie das Recht des
Belegenheitsortes, also das französische Recht. Dagegen wird das in
Deutschland befindliche Vermögen sowie das bewegliche Vermögen in
Frankreich nach deutschem Recht vererbt.

Diese Situation soll durch die Erbrechtsverordnung verbessert
werden. So ist künftig weder die Staatsangehörigkeit des Erblassers
noch die Belegenheit einer Immobilie entscheidend. Vielmehr richtet
sich das anzuwendende Erbrecht ausschließlich nach dem letzten
gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Nach dem in diesem Staat
geltenden Recht wird das gesamte Vermögen des Erblassers vererbt. Dr.
Judith Müller von der Hamburgischen Notarkammer weist darauf hin,
dass dies insbesondere für deutsche Erblasser, die noch in
fortgeschrittenem Alter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes
Land verlegen, zu Überraschungen führen kann. Denn viele deutsche
Erblasser gehen aufgrund des momentan in Deutschland noch geltenden
Staatsangehörigkeitsprinzips davon aus, dass auf ihren Erbfall
deutsches Recht Anwendung finden wird. Ist dies nach der neuen
Erbrechtsverordnung nicht der Fall, weil der Erblasser nunmehr im
EU-Ausland lebt, kann dies zu vom Erblasser nicht gewollten
Ergebnissen führen, wenn beispielsweise das materielle ausländische
Recht ein anderes gesetzliches Erbrecht oder andere Pflichtteils-
bzw. Noterbrechte vorsieht.

Um dies zu vermeiden, räumt die Verordnung die Möglichkeit ein,
eine Rechtswahl zu Gunsten des Rechtes des Staates, dem die Person im
Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört,
vorzunehmen. Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes
wegen erfolgen. Wird diese von einem Notar beurkundet, kann dieser
zugleich über verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten beraten. Da die
Verordnung auch auf „Alttestamente“, d. h. solche, die vor dem 17.
August 2015 errichtet wurden, Anwendung findet, empfiehlt es sich,
bestehende Verfügungen von Todes wegen – insbesondere solche, in
denen über Auslandsimmobilien verfügt wird – daraufhin zu überprüfen,
ob aufgrund der Verordnung Anpassungsbedarf besteht.

Schließlich bringt die Verordnung mit der Einführung des
„Europäischen Nachlasszeugnisses“ eine weitere wesentliche Neuerung
gegenüber der bisherigen Rechtslage, erläutert Dr. Judith Müller von
der Hamburgischen Notarkammer. Mit Hilfe des Nachlasszeugnisses, das
dem deutschen Erbschein ähnelt, kann die Stellung als Erbe,
Vermächtnisnehmer, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker
nachgewiesen werden. Das Nachlasszeugnis, das neben den nationalen
Erbschein tritt, erleichtert damit in grenzüberschreitenden Fällen
das formale Prozedere, da keine nationalen Dokumente der
verschiedenen Staaten mehr beschafft werden müssen.

Pressekontakt:
Dr. Judith Müller, Ed.M. (Harvard)
Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer
Hamburgische Notarkammer
Gustav-Mahler-Platz 1
20354 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 34 49 87
Telefax: +49 (0) 40 35 52 14 50
info@hamburgische-notarkammer.de

Falls Sie den Zitatgeber durch einen anderen Experten ersetzen
möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen:
– Herrn Dr. Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer,
– Herrn Boris Pulyer von der Landesnotarkammer Bayern,
– Herrn Dr. Steffen Breßler von der Notarkammer Koblenz,
– Frau Lisa Schumacher von der Notarkammer Pfalz sowie
– Herrn Dr. Andreas Brandt von der Bundesnotarkammer.

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diesem Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie sich mit uns in
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Internetseite des Informationsdienstes Notar und Recht unter
www.notar-recht.de

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