10. Juli 2018

Erbbaurecht – Alternative zum Kauf eines Baugrundstücks

Stuttgart (ots) – Kommunen, Kirchen und Stiftungen vergeben häufig
Erbbaurechte. Besonders für junge Familien mit wenig Eigenkapital
kann ein Erbbaurecht als „Eigentum auf Zeit“ eine Alternative zum
Kauf eines Baugrundstücks sein.

Ein Erbbaurecht an einem Grundstück gewährt dem Inhaber des
Erbbaurechts (dem sog. Erbbauberechtigten) die Befugnis, das
Grundstück zu bebauen. Der Erbbauberechtigte wird dabei nur
Eigentümer des errichteten Gebäudes. Das Eigentum am Grundstück
verbleibt hingegen beim bisherigen Eigentümer. Als Gegenleistung für
die Nutzung des Grundstücks erhält der Eigentümer vom
Erbbauberechtigten regelmäßige Zinszahlungen (den sog. Erbbauzins).
„Weil das Baugrundstück bei der Bestellung eines Erbbaurechts nicht
gekauft werden muss, sinkt der Kapitalbedarf für das Bauvorhaben“,
sagt Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer
Baden-Württemberg. „Der Erbbauzins fällt in der derzeitigen
Niedrigzinsphase zwar mitunter höher aus als die für einen
kreditfinanzierten Kauf aufzuwendenden Zinsen. In Zeiten knapper
Baulandressourcen kann ein Erbbaurecht dennoch eine lohnende
Alternative für junge Familien mit wenig Eigenkapital sein.“

Das Erbbaurecht wird durch einen notariellen Vertrag zwischen dem
Eigentümer des Grundstücks und dem Erbbauberechtigten (dem sog.
Erbbaurechtsvertrag) sowie der anschließenden Eintragung des Rechts
im Grundbuch begründet. Das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück
verkauft, verschenkt oder vererbt werden. Auch die Eintragung von
Grundschulden oder Hypotheken auf das Erbbaurecht zur Finanzierung
des Bauvorhabens ist möglich.

Erbbaurechte werden üblicherweise mit einer Laufzeit von 75 bis 99
Jahren bestellt. Nach Ablauf dieser Frist endet das Erbbaurecht und
das Gebäude fällt an den Eigentümer des Grundstücks. Dieser hat dem
Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Gebäude zu zahlen, die
sich an dessen aktuellem Marktwert orientiert. „Natürlich können sich
Eigentümer und Erbbauberechtigter auch auf eine Verlängerung oder
Erneuerung des Erbbaurechts einigen“, so Dr. Walter. „Zu Gunsten des
Erbbauberechtigten kann im Erbbaurechtsvertrag ein Vorrecht auf
Erneuerung vereinbart werden. Zudem kann dem Erbbauberechtigten ein
Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt werden.“

Neben dem Zeitablauf sehen Erbbaurechtsverträge oftmals weitere
Beendigungsgründe vor. Beispielsweise für den Fall, dass der
Erbbauberechtigte das Grundstück nicht zeitnah bebaut. Tritt ein
vereinbarter Beendigungsgrund ein, so ist der Erbbauberechtigte
verpflichtet, das Erbbaurecht gegen eine angemessene Vergütung an den
Eigentümer zu übertragen. Die Höhe der Vergütung kann im
Erbbaurechtsvertrag festgelegt werden.

Wegen der umfangreichen Gestaltungmöglichkeiten und der
wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten bietet es sich an, vor
der Bestellung oder dem Erwerb eines Erbbaurechts stets die
umfassende Beratung durch einen Notar in Anspruch zu nehmen. Die
Beratung ist dabei bereits in den Kosten des Beurkundungsverfahrens
für den Erbbaurechtsvertrag oder den Kaufvertrag enthalten.

Pressekontakt:
Herr Dr. Carsten Walter
Geschäftsführer Notarkammer Baden-Württemberg
Friedrichstraße 9a
70174 Stuttgart
Telefon: +49 711 305877-0
Telefax: +49 711 305877-69

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