16. August 2016

Entscheidung über Leben und Tod – Vorsorgevollmacht muss Kompetenzen klar benennen

Köln (ots) – In einer aktuellen Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht
Stellung bezogen. In der Entscheidung ging es um eine Vollmacht zur
Vertretung in Fragen der medizinischen Behandlung und Versorgung bei
der Entscheidung über den Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für eine wirksame
Bevollmächtigung dem Vollmachtgeber in Gesundheitsfragen die
möglichen weitreichenden Konsequenzen der Vollmacht und damit auch
die besondere Gefahrenlage bei der Entscheidung über Leben und Tod
eindeutig vor Augen geführt werden müssen.

Der Fall ist einer von Millionen in Deutschland: Einem Kind war
privatschriftlich eine Vorsorgevollmacht erteilt worden, an Stelle
der Mutter mit den behandelnden Ärzten „alle erforderlichen
Entscheidungen abzusprechen“. Nachdem bei der Mutter der Vorsorgefall
eingetreten und eine Kommunikation mit ihr nicht mehr möglich war,
kam es zwischen den Angehörigen zum Streit darüber, ob die künstliche
Ernährung der Mutter eingestellt werden sollte. Der Bundesgerichtshof
musste prüfen, ob die erteilte Vollmacht den vom Gesetz aufgestellten
inhaltlichen Anforderungen entsprach. Aus dem Gesetz (§ 1904 Abs. 5
BGB) folgt nämlich, dass dem Vollmachtgeber die Tragweite der
Bevollmächtigung deutlich vor Augen geführt und die
Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten klar umschrieben werden
muss. Da – so der Bundesgerichtshof – die Vollmacht erteilt werden
kann, ohne dass zuvor eine rechtliche Beratung des Vollmachtgebers
erfolgt, muss ihm durch den Vollmachtstext selbst verdeutlicht
werden, dass er dem Bevollmächtigten die Entscheidung über sein
Schicksal und über Leben und Tod anvertraut.

Die privatschriftliche Vollmacht machte jedoch nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs das Recht zur Letztentscheidung durch den
Bevollmächtigten nicht hinreichend deutlich. Daher hatte das Gericht
Zweifel, ob sie in der Situation tatsächlich ausreichte. „Allerdings
hatte die Mutter zusätzlich auch eine notarielle Vorsorgevollmacht
errichtet“, fasst Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der
Rheinischen Notarkammer, die Entscheidung weiter zusammen. „Da diese
den gesetzlichen Anforderungen genügte, konnte das Kind die
Entscheidung über die lebensverlängernde Maßnahme doch für seine
Mutter treffen.“

Schließlich stellte der Bundesgerichtshof noch klar, dass auch im
Rahmen einer Patientenverfügung eine hinreichend konkrete
Behandlungsentscheidung geäußert werden muss. „Man sollte daher in
einer Patientenverfügung immer bestimmte ärztliche Maßnahmen nennen
und Krankheitsbilder oder Behandlungssituationen klar umschreiben,
statt nur allgemeine Anweisungen und Wünsche zu äußern“, übersetzt
Notar Uerlings die Entscheidung des Gerichts. Die Entscheidung macht
deutlich, wie notwendig es ist, sich beraten zu lassen, statt solche
Erklärungen allein und im stillen Kämmerlein zu erstellen. Uerlings:
„Beim Notar finden Sie eine solche Beratung!“

Pressekontakt:
Notar Michael Uerlings
Rheinische Notarkammer
Gustav-Römer-Haus
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50667 Köln
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