30. Oktober 2018

Ein Unglück kommt selten allein …

Kandel/Pfalz (ots) – Wen Gott liebt, der stirbt früh – hieß es
über Mozart, der mit knapp 36 Jahren verstarb und Frau und zwei
Kleinkinder hinterließ. Heute ist ein so früher Tod zwar
glücklicherweise seltener, aber wenn er vorkommt, trifft er die
Hinterbliebenen völlig unvorbereitet. Gerade junge Paare – ob mit
oder ohne Kinder – sollten für einen solchen Fall Vorkehrungen
treffen, um den überlebenden Ehegatten abzusichern und seine
alleinige Handlungsfähigkeit zu bewahren. Sonst tritt zum
menschlichen ein juristisches Unglück hinzu.

Wenn eine junge Mutter oder ein junger Vater überraschend
verstirbt, ist der persönliche Schmerz groß. Nicht selten drohen
darüber hinaus juristische Schwierigkeiten, wenn für diesen Fall
keine Vorsorge getroffen wurde. Ohne besondere Regelungen in einem
Erbvertrag oder einem Testament finden sich die Überlebenden
regelmäßig in Erbengemeinschaften wieder: Wenn Kinder da sind, bilden
der überlebende Ehegatte und die Kinder eine Erbengemeinschaft; gibt
es keine Kinder, sind der überlebende Ehegatte und die Eltern des
Verstorbenen oder dessen Geschwister in dieser Zwangsgemeinschaft.
Nur in seltenen Fällen ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher
Alleinerbe. Waren die Eltern beim Tod eines Partners nicht
miteinander verheiratet, erbt der Überlebende ohne Testament oder
Erbvertrag gar nichts.

Erbengemeinschaften sind regelmäßig unerwünscht. Möchte der
Überlebende beispielsweise das gemeinsame Haus verkaufen (oder muss
er es aus wirtschaftlichen Gründen), braucht er die Zustimmung der
anderen und muss sie ggf. auszahlen. Minderjährige Kinder können
nicht selbst entscheiden; der überlebende Elternteil benötigt die
Zustimmungen eines sog. Ergänzungspflegers und des Familiengerichts.
Diese Verfahren brauchen viel Zeit und können einen notwendigen
Verkauf stark verzögern – es droht auch noch ein wirtschaftliches
Unglück.

Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten junge Eltern früh
vorsorgen. Sie können sich wechselseitig zum Alleinerben einsetzen,
um eine Erbengemeinschaft zu verhindern. Dann bleibt der Überlebende
in jedem Fall allein handlungsfähig. Auch können die Kinder bereits
zu sog. Schlusserben eingesetzt werden, also zu den Erben des
überlebenden Ehegatten.

Manchmal sterben sogar beide Elternteile früh. Auch für diesen
Fall kann vorgesorgt werden. So können die Eltern für die
minderjährigen Kinder als Erben Testamentsvollstreckung anordnen.
Dadurch kann geregelt werden, wann und wie viel Vermögen ein Kind aus
dem Nachlass erhält, beispielsweise einen festen monatlichen
Geldbetrag zur Finanzierung der Ausbildung und der Lebenshaltung
sowie einmalige Beträge zu festen Anlässen (Geburtstag,
Ausbildungsabschluss usw.). Testamentsvollstreckung wird manchmal bis
zum Alter der Kinder von 25 Jahren angeordnet, weil Kinder dann
häufig für vernünftiger gehalten werden als mit 18.

Minderjährige Kinder, die keine Eltern als Sorgeberechtigte haben,
brauchen einen Vormund, der vom Familiengericht bestellt wird. Auch
hierauf können die Eltern Einfluss nehmen, indem sie für ihre Kinder
ausgewählte Vormünder benennen. Von dieser Festlegung darf das
Familiengericht nur ausnahmsweise abweichen.

Zusätzlich zu all diesen Maßnahmen sollten die Eltern
wechselseitige notarielle Vorsorgevollmachten erteilen.
Vorsorgevollmachten gelten üblicherweise über den Tod hinaus und
geben dem (überlebenden) Ehegatten u.a. Bankvollmacht,
Auskunftsrechte gegenüber Versicherungen etc. Die Vollmachten
erlauben es, besonders schnell zu handeln, noch bevor der Erbvertrag
oder das Testament eröffnet ist. Schließlich kann neben der
Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung errichtet werden, um
weitere Regelungen für den Fall eines medizinischen Unglücks zu
treffen.

Kompetente Ansprechpartner in all diesen Fragen sind Notare, die
für junge Paare passende Testamente oder einen Erbvertrag entwerfen
können.

Pressekontakt:
Notarassessor Dr. Markus Müller, LL.M. (Cantab.)
Geschäftsführer
NOTARKAMMER PFALZ
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