3. Juli 2017

Die Ehe und ihre Folgen – Der Notar berät

Hamburg (ots) – Wer ohne Ehevertrag heiratet, für den gelten mit
Eintritt in die Ehe die gesetzlichen Folgen. Ob diese mit den
Vorstellungen und Wünschen der Eheleute übereinstimmen, sollte im
Einzelfall vorab geklärt werden. Denn gerade zu den Auswirkungen auf
das eigene Vermögen und zu Haftungsfragen halten sich seit Jahren
falsche Vorstellungen.

Bis heute gehen viele Menschen davon aus, dass sich ihr Vermögen
mit der Eheschließung mit dem Vermögen des anderen Ehegatten mischt.
„Ein Irrtum.“, sagt Lisa Sönnichsen, Geschäftsführerin der
Hamburgischen Notarkammer. „Sofern in einem Ehevertrag nichts anderes
vereinbart wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der
Zugewinngemeinschaft.“ Dieser Güterstand sieht ein gemeinschaftliches
Vermögen der Ehegatten gerade nicht vor. „Das jeweilige Vermögen der
Frau und des Mannes bleibt auch nach der Eheschließung getrennt“,
erläutert Sönnichsen. Im Falle einer Scheidung findet dann lediglich
ein Ausgleich des sog. Zugewinns statt. Im Rahmen dieses Ausgleichs
zahlt der Ehegatte, der während der Ehe einen höheren finanziellen
Vermögenszuwachs erzielt hat, die Hälfte des Überschusses an den
anderen Ehegatten aus. Diese Regelung soll dem Ehegatten einen
finanziellen Ausgleich gewähren, der zum Beispiel wegen der Betreuung
gemeinsamer Kinder nicht durchgängig erwerbstätig gewesen ist. Werden
keine anderweitigen Regelungen getroffen, fallen zum Beispiel auch
während der Ehe erworbene Unternehmensanteile sowie Wertsteigerungen
beim Anfangsvermögen in den Zugewinnausgleich. Eine Folge, die nicht
jedes Ehepaar wünscht, sodass in einem Ehevertrag andere Regelungen
getroffen werden sollten.

„Ein zweiter, weit verbreiteter Irrtum ist die vermeintliche
Haftung der Ehegatten für Verbindlichkeiten des anderen“, sagt
Sönnichsen. Eine Haftung für die Schulden des Ehegatten ist im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen.
„Eine Mithaftung des Ehegatten entsteht nicht automatisch durch die
Eheschließung, sondern nur dann, wenn der Ehegatte sich entsprechend
vertraglich verpflichtet, also beispielsweise eine Bürgschaft
übernimmt oder einen Darlehensvertrag mitunterschreibt“, beruhigt
Sönnichsen.

Neben dem Güterstand können in einem Ehevertrag u.a. auch der
nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich geregelt werden.
Wichtig: Jeder Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Die
Beurkundungspflicht spiegelt die Wichtigkeit der Vereinbarungen
wider. Eheverträge können individuell gestaltet werden, dürfen einen
Ehegatten aber nicht einseitig belasten und müssen im Streitfall
einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Der Notar berät Sie
umfassend vorab und entwirft einen passgenauen Ehevertrag.
Rechtsanwälte müssen hierbei nicht unbedingt mitwirken, da der Notar
unparteiisch und unabhängig für beide Ehegatten tätig ist. Mit
Unterstützung des Notars können die Ehegatten für ihre Ehe Regelungen
treffen, die beide Seiten als gerecht empfinden.

Pressekontakt:
Herr Claudius Eschwey von der Landesnotarkammer Bayern,
Frau Lisa Sönnichsen von der Hamburgischen Notarkammer,
Telefon: 040 / 34 49 87, info@hamburgische-notarkammer.de
Herr Dr. Carsten Walter von der Notarkammer Baden-Württemberg,
Herr Dr. Andreas Schumacher von der Notarkammer Koblenz,
Herr Dr. Markus Müller von der Notarkammer Pfalz sowie
Herr Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer.

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