27. September 2016

Die Aufgaben des Notars – Weit mehr als nur vorzulesen

Hamburg (ots) – Für bestimmte Rechtsgeschäfte schreibt der
Gesetzgeber vor, dass diese zu ihrer Wirksamkeit der notariellen
Beurkundung bedürfen. Hierzu gehören zum Beispiel
Immobilienkaufverträge, Eheverträge und Erbverträge. Der Gang zum
Notar ist damit unumgänglich. Doch welche Aufgaben übernimmt der
Notar genau? Die Meinung, die Tätigkeit des Notars beschränke sich
auf das Verlesen des Vertrags, ist nach wie vor verbreitet. Dabei
gehen die Leistungen und Pflichten des Notars weit darüber hinaus.

Über die genauen Aufgabenbereiche eines Notars wissen nur die
Wenigsten Bescheid. Neben der Beurkundung von Rechtsgeschäften
gehören hierzu auch die Beratung von Mandanten, die Erstellung von
Urkunds- und Vertragsentwürfen sowie der Vollzug der jeweiligen
Urkunde. „Immer wieder mache ich die Erfahrung, dass Beteiligte
erstaunt sind, wie weit die Aufgaben des Notars tatsächlich reichen
und wie umfangreich die notarielle Tätigkeit ist“, erklärt Lisa
Sönnichsen, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer. „Zudem
ist den Beteiligten oft nicht bewusst, welche Aufgaben und Pflichten
der Notar sowohl vor als auch nach einer Beurkundung hat und wie weit
seine Prüfungs- und Belehrungspflichten tatsächlich reichen“, so
Sönnichsen weiter.

Beratung und Vertragsentwurf

Um einen passgenauen Urkundsentwurf erstellen zu können, benötigt
der Notar vor der Beurkundung Informationen zum Sachverhalt und den
Wünschen der Beteiligten. In der Praxis werden diese Angaben häufig
telefonisch oder per E-Mail und im Austausch mit den Mitarbeitern des
Notars zur Verfügung gestellt. „Bei Bedarf steht der Notar aber auch
vorab persönlich für ein Beratungsgespräch zur Verfügung“, erläutert
Sönnichsen den Beginn des notariellen Verfahrens. Denn auch wenn der
Notar zur Unparteilichkeit verpflichtet ist, gehört es zu seinen
Amtspflichten darauf zu achten, das Irrtümer und Zweifel vermieden
und unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Dies geschieht
idealerweise schon im Vorfeld der eigentlichen Beurkundung. „Viele
Beteiligte kennen den Ausspruch, dass ein Notar neutral sein muss und
glauben daher, dass er Verträge ausschließlich auf deren juristische
Wirksamkeit hin überprüft“, erläutert Sönnichsen. „Dass ein Notar
aber auch beratend tätig wird, gerade unerfahrenen Beteiligten die
rechtliche Tragweite eines Rechtsgeschäfts erläutern soll und damit
im Einklang mit seiner Verpflichtung zur Unparteilichkeit für
Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sorgen soll, ist
weitestgehend unbekannt“, so Sönnichsen weiter. Zu beachten ist
allerdings, dass der Notar den Vertrag weder auf seine
Wirtschaftlichkeit hin prüft noch Tatsächliches wie zum Beispiel das
Bestehen von Sachmängeln prüfen kann. Zudem ist wichtig zu wissen,
dass ein Beratungsgespräch grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten
verursacht, sondern pauschal durch die einheitliche
Beurkundungsgebühr abgegolten ist.

Auf Basis der vorliegenden Informationen wird dann seitens des
Notariats ein Urkundsentwurf erstellt, der den Beteiligten regelmäßig
noch vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird. Handelt es sich
dabei um einen Immobilienkaufvertrag zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher ist der Notar aus Verbraucherschutzgesichtspunkten
verpflichtet, dem Verbraucher den Entwurf spätestens zwei Wochen vor
der Beurkundung zuzuleiten.

Beurkundung

Auch wenn sich der Wille der Beteiligten schon im Urkundsentwurf
niederschlagen soll, geben die Beteiligten ihre Willenserklärungen
rechtswirksam erst im Zuge der notariellen Beurkundung ab. Die
Entwürfe können daher auch noch während der Beurkundung durch den
Notar geändert werden. „Häufig kommen Fragen der Beteiligten erst
während des Verlesens der Urkunde auf“, erklärt Sönnichsen. „Die
Aufgabe des Notars ist es dann, alle Fragen zu beantworten und den
Urkundsentwurf entsprechend anzupassen“. Hinzu kommen zahlreiche
Belehrungspflichten, die sich je nach Art und Umfang des
Rechtsgeschäfts unterscheiden. „Festhalten kann man, dass der Notar
dafür Sorge tragen soll, dass die Beteiligten tatsächlich wissen,
welche Erklärungen sie abgeben und was sie konkret unterschreiben“,
fasst Sönnichsen zusammen. Erst durch das Verlesen der Urkunde, der
Unterschrift der Beteiligten und des Notars wird das jeweilige
Rechtsgeschäft wirksam.

Vollzug

Mit der Beurkundung ist das notarielle Verfahren noch nicht
beendet. Dem Notar obliegt nun noch die Amtspflicht des Vollzugs des
beurkundeten Rechtsgeschäfts. Bei einem Immobilienkaufvertrag
beispielsweise hat der Notar die Eintragung der Erklärungen beim
Grundbuchamt zu veranlassen, dafür Sorge zu tragen, dass
grundbuchliche Belastungen, die vom Käufer nicht übernommen werden,
zur Löschung gebracht werden können und der Kaufpreis für die
Immobilie erst dann gezahlt wird, wenn sichergestellt ist, dass der
Käufer lastenfreies Eigentum erwirbt. Auch wenn die Tätigkeit des
Notars sich gegenüber den Beteiligten häufig auf das Verlesen der
Urkunde zu beschränken scheint, ist der Notar bei notariell zu
beurkundenden Rechtsgeschäften tatsächlich also weit mehr als nur
„der Vorleser“.

Pressekontakt:
Frau Lisa Sönnichsen von der Hamburgischen Notarkammer
Telefon: 040 / 34 49 87, info@hamburgische-notarkammer.de
Frau Dr. Katharina Hermannstaller von der Landesnotarkammer Bayern,
Herrn Dr. Martin Kindler von der Rheinischen Notarkammer,
Herrn Dr. Carsten Walter von der Notarkammer Baden-Württemberg,
Herrn Dr. Andreas Schumacher von der Notarkammer Koblenz,
Herrn Dr. Markus Müller von der Notarkammer Pfalz sowie
Herrn Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer.

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