11. Juni 2014

Auch im Computerzeitalter gilt: Testamente müssen wenigstens handschriftlich sein

Köln (ots) – Man kennt es aus Filmen: Per Videobotschaft wendet
sich der Erblasser an seine Erben. Seinen letzten Willen hat er nicht
zu Papier gebracht, sondern erläutert ihn per Film oder hat ihn in
einer Computerdatei niedergelegt. Video und Datei sind in eine
kennwortgesicherte Daten-Cloud hochgeladen. Während die Angehörigen
trauern, gibt der Verstorbene vom Bildschirm aus Anweisungen oder
spielt Schnitzeljagd, wie sein „Testament“ heruntergeladen werden
kann. Doch ist ein solches Testament auch in der Realität in
Deutschland gültig?

Notar Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer, kennt
nur eine Antwort: „Nein! Nach deutschem Recht muss ein Testament
mindestens handschriftlich verfasst sein. Das bedeutet: Es muss
eigenhändig geschrieben und das Ganze zum Schluss unterschrieben
werden!“ Eine Videobotschaft, eine Computer-Datei, eine SMS oder eine
WhatsApp-Nachricht werden nicht als wirksame Testamente anerkannt.
Und wer sein Testament selbst verfasst, darf nicht einmal zur
Schreibmaschine oder zum Computer greifen. „Jede Zeile des Testaments
muss mit der Hand geschrieben werden, sonst ist es unwirksam“, warnt
Notar Uerlings.

Und was gehört in ein Testament? „Jeder Bürger hat das Recht, die
Erbfolge nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Man kann z. B. eine
bestimmte Person als Erben einsetzen, ausschließen oder mit einem
Vermächtnis einer Person einen bestimmten Gegenstand – z. B. ein
Grundstück – zuwenden“, erklärt der Notar. Doch Vorsicht ist geboten.
Im Erbrecht lauern zahlreiche Fallstricke. Nicht selten weisen
eigenhändige Testamente Fehler auf oder sind missverständlich
geschrieben. Streitigkeiten zwischen den Erben sind die Folge.

Für ein Testament sollte deswegen ein Experte hinzu gezogen
werden. Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass ein Testament auch
mit der Hilfe eines Notars errichtet werden kann. Der Notar nimmt
nicht nur die Beurkundung vor, sondern leistet vorher eine umfassende
Beratung und zeigt verschiedene Regelungsmöglichkeiten auf. „So kann
für jeden Bürger eine maßgeschneiderte Lösung gefunden werden“,
erklärt Uerlings.

Auf zwei weitere Vorteile eines notariellen Testaments ist
hinzuweisen: Zum einen muss ein notarielles Testament beim Zentralen
Testamentsregister der Bundesnotarkammer
(„www.testamentsregister.de“) registriert werden. So ist
sicherge-stellt, dass das Testament bei Eintritt des Todesfalls auch
gefunden wird. Ein zu Hause verwahrtes Testament kann dagegen nicht
registriert werden. Zum anderen kann der Gang zum Notar sogar Kosten
sparen. Denn häufig muss z. B. gegenüber Banken, Behörden oder dem
Grundbuchamt der Nachweis erbracht werden, wer Erbe ist. Hat der
Verstorbene ein notarielles Testament hinterlassen, erspart er seinen
Erben die Kosten für einen Erbscheinsantrag und den Erbschein. Es
lohnt sich also in jedem Fall einen Notar bei der Erstellung eines
Testamentes zu rate zu ziehen.

Pressekontakt:
Notar Michael Uerlings – Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer –
info@rhnotk.de – 0221/2575291

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